
Was bedeutet das?
Wenn öffentliche Bedienstete in irgendeiner Weise im Rahmen ihrer Dienst- Ausübung, einem
Anderen einen Schaden zufügen, sind sie verpflichtet, diesen zu ersetzen.
Das Bundesbeamtengesetz formuliert diesen Grundsatz im § 78.
Auch Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes unterliegen ebenfalls BGB § 839 dieser Haftung.
Die entstandenen Sach- oder Vermögensschäden können im Rahmen des
Rückgriffs aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen durch den
Dienstherren entstehen.
Auch mit direkten Ansprüchen durch Geschädigte muss gerechnet werden.
Dafür tritt die Diensthaftpflicht in dreifacher Hinsicht ein:
-
Prüfung der Haftpflichtfrage, z.B. Prüfung der Frage der groben
Fahrlässigkeit und die Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn
- Berechtigte Ansprüche werden erstattet
- Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt

Leistungen
Die Versicherung zahlt gerechtfertigte Ansprüche. Ungerechtfertigte Ansprüche wehrt die Versicherung ab - wenn nötig, auch gerichtlich.
Falls es zum Rechtsstreit mit dem Anspruchssteller kommt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt diese Kosten. So gewährt die Haftpflichtversicherung gewissermassen auch Rechtsschutz.